Allgemeine Geschäftsbedingungen Stil Manipulation GmbH

 

1. Geltung dieser AGB

1. Für alle Geschäfte der Fa. Stil Manipulation GmbH, Luxemburger Straße 62, 50674 Köln (nachfolgend „Auftragnehmer“) mit dem Auftraggeber gelten ausschließlich nachstehende Bedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Abweichende Vereinbarungen und mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

2. Angebot, Vertrag

2.1 Alle Angebote sind freibleibend. Dies betrifft auch die Vorlage sog. Plankosten, Grobkosten oder Kostenskizzen. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung in Textform des Auftragnehmers zustande.

3. Preise, Fälligkeit

3.1 Alle genannten Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2 Rechnungsbeträge sind ab Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug sofort zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzugs wird der jeweils gültige Verzugszins fällig.

3.3 Nicht kalkulierte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, der Ausstellungsveranstalter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, ungenügende Hallen- oder Bodenbeschaffenheit, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.4 Sofern im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt, umfassen die Angebotspreise nicht die Kosten für Versand, Transport und Speditionskosten. Diese werden gesondert berechnet.

4. Auftragsdurchführung, Abnahme

4.1 Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer unverzüglich alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind.

4.2 Gegenstände des Auftraggebers, die zur Leistungserbringung des Auftragnehmers erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den seitens des Auftragnehmers genannten Ort angeliefert werden. Die Rücklieferung erfolgt unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.

4.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zum Zwecke der Erfüllung vertraglicher Pflichten Unterlieferanten bzw. Subunternehmer nach eigenem Ermessen einzusetzen.

4.4 Die Übergabe bzw. Abnahme erfolgt unverzüglich nach Fertigstellung bzw. Bereitstellung durch den Auftragnehmer. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.

5. Termine, Fristen

5.1 Sind für Beginn oder Fertigstellung der Leistungen keine ausdrücklichen Fristen vereinbart, so gilt der genannte Liefer-/Fertigstellungstermin nur annähernd.

5.2 Ausdrücklich vereinbarte Liefer-/Fertigstellungsfristen verlieren ihre Verbindlichkeit, wenn der Auftraggeber nicht rechtzeitig vertraglich geschuldete Unterlagen, Materialien oder sonstige Zuarbeiten zur Verfügung stellt. Gleiches gilt für seitens des Auftraggebers nach Vertragsschluss vorgebrachte Änderungen des Leistungsumfangs oder der Ausführungsweise.

5.3 Treten vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streik und Aussperrung, so verlängert sich die Liefer-/Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, einschließlich der Erstattung entstandener Kosten.

6. Gewährleistung

6.1 Der Auftraggeber hat Lieferungen und Leistungen sofort nach Entgegennahme zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich in Textform gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen. Mängel, die auch trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkannt werden konnten, sind unverzüglich in Textform mitzuteilen. In jedem Fall müssen Mängelrügen spätestens fünf Werktage nach Veranstaltungsende oder Projektabschluss dem Auftragnehmer zugegangen sein. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Übergabe/Abnahme keine Vorbehalte wegen bekannter Mängel gemacht, so erlöschen etwaige Gewährleistungsansprüche.

6.2 Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen ist der Auftragnehmer verpflichtet, für diese Mängel im Wege der Nachbesserung Gewähr zu leisten. Mehrfache Nachbesserungsversuche sind zulässig. Führt die Nachbesserung nach angemessener Nachfristsetzung nicht zur Mängelbeseitigung, so ist der Auftraggeber zur Minderung berechtigt oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung vom Vertrag zu verlangen.

7. Haftung

7.1 Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 7 eingeschränkt.

7.2 Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

7.3 Soweit der Auftragnehmer gemäß Ziffer 7.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

7.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 10% der Auftragssumme, maximal jedoch € 20.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt

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7.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

7.6 Der Auftragnehmer haftet nicht für Auskünfte oder Beratung, die nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören und welche nicht vergütet werden.

7.7 Die Einschränkungen dieser Ziffer 7 gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

8. Schutzrechte

8.1 Alle Leistungen des Auftragnehmers, einschließlich aber nicht abschließend Entwürfe, Planungen, Zeichnungsunterlagen, Konzepte, Skribbles, Reinzeichnungen, Werkstücke oder Teile darauf, bleiben Eigentum des Auftragnehmers.

8.2 Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung der vollständigen Vergütung ein Nutzungsrecht zum vereinbarten Zweck und Umfang. Ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Auftragnehmer darf der Auftraggeber die Leistungen nur selbst und ausschließlich in Deutschland nutzen.

8.3 Für die Nutzung von Leistungen des Auftragnehmers, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungszweck hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich. Die Nutzung ist gesondert zu vergüten.

9. Versand, Gefahrenübergang, Verpackung, Versicherung

9.1 Der Versand erfolgt auf die Gefahr des Auftraggebers. Eine Transportversicherung wird nur auf besondere Weisung und auf Rechnung des Auftraggebers abgeschlossen.

9.2 Für Exponate und kundeneigenes Material wird keine Haftung übernommen.

9.3 Behälter und Kisten bleiben Eigentum des Auftragnehmers und sind nach Entladung frachtfrei zurückzusenden. Pappkartons und sonstige Verpackungsmaterialien werden nicht zurückgenommen.

10. Kündigung, Rücktritt

10.1 Kündigt der Auftraggeber den Auftrag, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen wichtigen Grund gegeben hat, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen. Hierzu gehört auch die Kostenerstattung aus Leistungen Dritter, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat.

10.2 Noch nicht erbrachte Leistungen werden vergütet abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 40% des nicht erbrachten Leistungsanteils. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis niedrigerer Aufwendungen des Auftragnehmers nachgelassen.

10.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor eine angemessene Nachfrist zur Beseitigung des wichtigen Grundes fruchtlos abgelaufen ist.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Ist zwischen den Parteien der Erwerb der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers vereinbart, so bleiben sämtliche Liefergegenstände bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers.

11.2 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

11.3 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für den Auftragnehmer vor, ohne dass für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren und Gegenständen steht dem Auftragnehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren veräußert wird. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, dann ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach dessen Wahl verpflichtet.

11.4 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Gerät der Auftraggeber in Vermögensverfall bzw. Zahlungsschwierigkeiten, so ist er nicht mehr berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet, diesem die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware unverzüglich zurückzugeben.

12. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

12.1 Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig anerkannten Gegenforderungen ist für den Auftraggeber ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

12.2 Die Rechte des Auftraggebers sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers übertragbar.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz Köln. Anwendbar ist deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Stand: 01.01.2018